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Hinweis zur Entsorgung von Altbatterien

Der nachfolgende Hinweis richtet sich an diejenigen, die Batterien oder

Produkte mit eingebauten Batterien nutzen und in der an sie gelieferten

Form nicht mehr weiterveräußern (Endnutzer):

1. Unentgeltliche Rücknahme von Altbatterien

Batterien dürfen nicht über den Hausmüll entsorgt werden. Sie sind zur Rückgabe

von Altbatterien gesetzlich verpflichtet, damit eine fachgerechte

Entsorgung gewährleistet werden kann. Sie können Altbatterien an einer

kommunalen Sammelstelle oder im Handel vor Ort abgeben. Auch wir sind

als Vertreiber von Batterien zur Rücknahme von Altbatterien

verpflichtet, wobei sich unsere Rücknahmeverpflichtung auf Altbatterien

der Art beschränkt, die wir als Neubatterien in unserem Sortiment führen

oder geführt haben. Altbatterien vorgenannter Art können Sie daher

entweder ausreichend frankiert an uns zurücksenden oder sie direkt an

unserem Versandlager unter der im Impressum genannten Adresse

unentgeltlich abgeben.

2. Bedeutung der Batteriesymbole

Batterien sind mit dem Symbol einer durchgekreuzten Mülltonne (s. u.)

gekennzeichnet. Dieses Symbol weist darauf hin, dass Batterien nicht in

den Hausmüll gegeben werden dürfen. Bei Batterien, die mehr als 0,0005

Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr

als 0,004 Masseprozent Blei enthalten, befindet sich unter dem

Mülltonnen-Symbol die chemische Bezeichnung des jeweils eingesetzten

Schadstoffes – dabei steht "Cd" für Cadmium, "Pb" steht für Blei, und

"Hg" für Quecksilber.

3.Fahrzeugbatterien

Beim Verkauf von Fahrzeugbatterien (dies sind Batterien, die für den

Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von Fahrzeugen bestimmt

sind) gelten die folgenden Besonderheiten: Der Verkäufer ist gem. § 10

BattG verpflichtet, gegenüber Endnutzern je Fahrzeugbatterie ein Pfand

in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der

Endnutzer im Zeitpunkt des Kaufs der neuen Fahrzeugbatterie dem

Verkäufer keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Der Kunde erhält beim

Kauf einer Fahrzeugbatterie einen Pfandgutschein. Der Kunde kann zu

Erstattung des erhobenen Pfandes die alte Fahrzeugbatterie beim

Verkäufer abgeben. Auf Grund der Gefahrengutverordnung ist ein Versand

der alten Fahrzeugbatterie an den Verkäufer nicht zulässig. Alternativ

kann der Kunde die alte Fahrzeugbatterie an einer vom

öffentlich-rechtlichen-Entsorgungsträger eingerichteten Rücknahmestelle

zurückgeben. Wird die Fahrzeug-Altbatterie nicht dem Pfand erhebenden

Verkäufer zurück-gegeben, ist derjenige Erfassungsberechtigte nach § 11

Abs. 3, BattG der die Fahrzeug-Altbatterie zurücknimmt, verpflichtet,

auf Verlangen dem Endnutzer die Rücknahme ohne Pfanderstattung

schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Der Kunde erhält in diesem

Fall das erhobene Pfand vom Verkäufer erstattet, sofern er dem Verkäufer

einen schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweis nach § 10 Abs.

1 S. 4 BattG vorlegt, der zum Zeit-punkt der Vorlage nicht älter als

zwei Wochen ist